I. Für die Flix-Gesellschaften: Allgemeine Beförderungsbedingungen

Stand: 04.03.2024

1  Anwendung dieser Bedingungen

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Fahrgästen im Fernbusnetz von FlixBus. Die Verkehrsmittel dienen der Personenbeförderung.

1.1 Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Fahrgästen im Netzwerk der Flix SE (im Folgenden auch: "Flix") gemäß der EU-Verordnung Nr. 181/2011. Die Fahrzeuge werden für die Beförderung von Personen eingesetzt. Soweit die Leistung von Kooperationspartnern (im Folgenden auch: "Partner") erbracht wird, gelten ausschließlich deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und Besondere Beförderungsbedingungen. Diese sind auf den Webseiten der Partner zu finden. Bitte beachten Sie, dass diese ggf. nur in englischer Sprache verfügbar sind. Die Partner übernehmen keine Beförderungsverpflichtungen unter der Marke FlixBus, mit Ausnahme der Verbindungen 96 Wien - Graz und X96 Wien Flughafen - Graz, die von der Dr. Richard Linien & co KG betrieben werden.

2  Anspruch auf Beförderung

2.1 Der Anspruch auf Beförderung besteht, soweit ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde.

2.2 Die Buchungsbestätigung (vgl. Ziffer 3.1) berechtigt den Fahrgast zu einer Fahrt zwischen dem auf dem Ticket angegebenen Start- und Zielort. Ein späterer Zu- oder früherer Ausstieg ist aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen nicht gestattet.

2.3 Bei Buchung an Bord der Fahrzeuge besteht nur dann eine Beförderungspflicht, wenn ausreichend freie Sitzplätze für die Gesamtstrecke verfügbar sind.

2.4 Bei Bedarfshalten besteht nur dann eine Beförderungspflicht, wenn eine Fahrtbuchung ab oder bis zu dieser Haltestelle innerhalb der entsprechenden Vorausbuchungsfrist erfolgt ist. Bedarfshalte sind im jeweiligen Fahrplan als solche gekennzeichnet. Die entsprechenden Vorausbuchungsfristen sind dem jeweiligen Fahrplan zu entnehmen.

3  Fahrausweise, Beförderungsentgelte

3.1 Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden durch Flix Fahrausweise ausgegeben. Als Fahrausweis gilt die ausgedruckte oder in elektronischer Form (als PDF-Datei) vorzeigbare Buchungsbestätigung im Zusammenhang mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis des Fahrgastes. Im Falle einer Buchung an Bord der Fahrzeuge gilt die handschriftliche oder ausgedruckte Quittung gleichzeitig als Kaufbeleg und Buchungsbestätigung. Pro Person und Fahrt wird ein Ticket generiert. Verbindungen mit Umstieg werden als eine Fahrt angesehen. Bei der Buchung sind Vor- und Nachname des Fahrgastes und gegebenenfalls das Geburtsdatum anzugeben. Die Kontrolle, ob ein Anspruch auf Beförderung besteht, erfolgt durch Abgleich des Namens des Fahrgastes mit der Buchungsliste, die dem Fahrer oder dem Stationspersonal auf Basis der aktuellen Buchungslage auf dem Mobiltelefon angezeigt wird. Dies erfolgt bevorzugt durch Abscannen der Tickets.

3.2 Der Fahrgast hat vor Fahrtantritt eine Buchung durchzuführen. Das Betreten des Fahrgastraumes im Fahrzeug ist nur mit einer gültigen Buchungsbestätigung gestattet.

3.2.1 Fahrten können gebucht werden über die Webportale und die mobilen Smartphone-Apps der Flix per Telefon, in Vertriebsagenturen, an Bord der Fahrzeuge (zum Normaltarif) und an einigen Busbahnhöfen mit eigenem Servicepersonal. Eine Buchung an Bord der Fahrzeuge ist nur möglich, sofern noch ausreichend freie Sitzplätze für die Gesamtstrecke verfügbar sind. Ein Erwerb im Vorverkauf (Internet, App oder Agenturen) wird daher empfohlen.

3.2.2 Eine Buchungsbestätigung (Bestelldaten) wird gespeichert, ist auf den Webportalen abrufbar und kann zusätzlich im Bedarfsfall an den Fahrgast per Email versandt werden.

3.2.3 Jedem Fahrgast mit einem gültigen Fahrausweis steht ein Sitzplatz zu. Reisende mit Kindern und Personen mit eingeschränkter Mobilität werden bei der Sitzplatzwahl bevorzugt.

3.3 Erwerb von Fahrausweisen im Internet:

3.3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop - im Internet und auf der Smartphone-App - stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den möglichen Fahrgast dar. Durch Anklicken des Buttons „Buchen“ / „Zur Zahlung“ wird eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren abgegeben. Pro Person und Fahrt wird ein Ticket generiert. Verbindungen mit Umstieg werden als eine Fahrt angesehen. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach dem Absenden durch die automatisierte E-Mail-Bestätigung. Der Beförderungsvertrag kommt erst zustande, wenn Flix die Bestellung durch eine Annahmebestätigung angenommen hat. Diese Annahmebestätigung kann zusammen mit der automatisierten E-Mail-Bestätigung oder gesondert im Nachgang erfolgen.

3.3.2 Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Es ist nicht möglich Computerprogramme (Software) und Datenverarbeitungsanlagen (Hardware) vollkommen fehlerfrei zu entwickeln und zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet auszuschließen. Daher übernimmt Flix keine Garantie für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seiner Websites und technischen Systeme und kann diese auch nicht gewährleisten. Insbesondere kann aufgrund der technischen Besonderheiten des Internets eine jederzeitige Verfügbarkeit der Buchungsmöglichkeit im Internet nicht garantiert werden. Es besteht kein Anspruch auf Erhalt eines Spar- oder Aktionspreises, wenn auf Grund von technischen Problemen das System erst zu einem späteren Zeitpunkt (bspw. nach Ablauf einer Vorkaufsfrist) wieder zur Verfügung steht.

3.3.3 Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf im Wege des Fernabsatzes, etwa über das Internet abgeschlossene Beförderungsverträge, bei denen sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen – anders als etwa im Online-Versandhandel – die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen keine Anwendung finden. Unsere Bedingungen über Stornierungen bleiben hiervon allerdings unberührt.

3.4 Von Mitarbeitern betriebene Verkaufsbüros:

Vertriebsagenturen, Ticketverkaufsstellen und die Kundendienstabteilung der FlixGesellschaften können eine Servicegebühr erheben, wenn sie eine Buchung oder Stornierung abschließen. Die Höhe der Shop Agenturgebühr hängt vom Standort des Shops ab.

3.5 Beförderungsentgelte:

3.5.1 Ein Anspruch, dass alle Preisstufen oder Preis-Kontingente in allen Buchungsstellen gebucht werden können, besteht nicht. Insbesondere Spar- und Aktionspreise können teilweise nur im Internet buchbar sein.

3.5.2 Das Beförderungsentgelt bezieht sich nur auf den Transport von Personen, sonstige Services und Leistungen wie zum Beispiel die Reservierung von Sitzplätzen und die Beförderung von Fahrrädern, Zusatz- oder Sondergepäck werden separat in Rechnung gestellt.

3.5.3 Für ermäßigte Tarife gibt es bestimmte Buchungsvoraussetzungen. Maßgebend sind diesbezüglich die im Zusammenhang damit veröffentlichten Bedingungen.

4  Ungültige Fahrausweise

Der Fahrgast ist verpflichtet, im Rahmen der stichprobenartigen Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung durch Mitarbeiter der FlixGesellschaften, zum Zwecke des Überprüfens der Gültigkeit des Fahrausweises, sowohl den Fahrausweis, als auch den gültigen Lichtbildausweis vorzulegen.

5  Erhöhtes Beförderungsentgelt

5.1 Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er an Bord einer Fahrt eines Beförderers angetroffen wird und weder im Vorverkauf noch bei Einstieg in das Fahrzeug einen Platz für die entsprechende Fahrt gebucht hat.

5.2 Der Fahrgast, der bei der Überprüfung ohne gültige Buchung angetroffen wird, ist verpflichtet, seine korrekten Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

5.3 Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des Normalpreises für die vom Reisenden zurück gelegte Strecke, mindestens jedoch 60 EUR, zuzüglich des Fahrpreises für die vom Reisenden noch zurückzulegende Strecke bis zum Reiseziel. Kann vom Reisenden die zurückgelegte Strecke nicht nachgewiesen werden, wird zur Berechnung des erhöhten Beförderungsentgelts der Ausgangspunkt der Verbindung zugrunde gelegt.

5.4 Das erhöhte Beförderungsentgelt ist sofort zu zahlen, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung in Textform. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 5 EUR erhoben, sofern nicht vom Fahrgast nachgewiesen werden kann, dass die Bearbeitungskosten nicht oder in einer niedrigeren Höhe angefallen sind. Die FlixGesellschaften behalten sich Maßnahmen zur weiteren zivil- und/oder strafrechtlichen Verfolgung vor.

6  Fahrpläne

6.1 Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten.

6.2 Soweit die im Fahrplan veröffentlichten Verbindungen mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet sind, ist für die jeweils angegebene Verbindung (Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag, Tarif o. ä.) bei Veröffentlichung des Fahrplans das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsverbindung noch nicht abgeschlossen.

6.3 Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht zu vertreten sind (beispielsweise längere Auswirkungen nach Naturkatastrophen oder Dauer-Baustellen), berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglich vereinbarten Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten nur unerheblich, d.h. bis maximal 2 Stunden, abweichen. Eine erhebliche Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum kostenfreien Rücktritt vom Beförderungsvertrag. Dazu wendet sich der Fahrgast entweder an den telefonischen Kundenservice

  • Anrufe aus Deutschland und Schweiz (deutsches Festnetz): +49 30 300 137 300
  • Anrufe aus Österreich (österreichisches Festnetz): +43 820 910 340
  • Anrufe aus Italien (italienisches Festnetz): +39 (02) 947 59 208
  • Anrufe aus Frankreich (französisches Festnetz): +33 (0)1 76 36 04 12
  • Anrufe aus Großbritannien (britisches Festnetz): +44 1491 502156
  • Anrufe aus Kroatien (kroatisches Festnetz): +385 1 300 0803
  • Anrufe aus Dänemark (dänisches Festnetz): +45 35 15 40 55
  • Anrufe aus Schweden (schwedisches Festnetz): +46812411600
  • Anrufe aus Polen (polnisches Festnetz): +48 22 307 93 34
  • Anrufe aus Ungarn (ungarisches Festnetz): +36 1 701 04 78
  • Anrufe aus Rumänien (rumänisches Festnetz): +4 0373 808 000
  • Anrufe aus der Ukraine (ukrainisches Festnetz): +38 044 228 1473*

oder per Email an service@flixbus.de. Der Fahrgast darf die Fahrt nicht angetreten haben. Auch die sonstigen Rechte des Fahrgastes bleiben unberührt.

7  Fahrtantritt

7.1 Den Fahrgästen wird empfohlen, sich 15 Minuten vor Fahrtantritt an der Abfahrstelle einzufinden.

7.2 Sollte der Fahrgast zum Zeitpunkt der planmäßigen Abfahrt nicht am Abfahrtsort der gebuchten Fahrt anwesend sein, so entfällt der Beförderungsanspruch und die gebuchte Fahrt kann anderweitig vergeben werden.

7.3 Sollte der Fahrgast per SMS, per E-Mail oder in einer anderen schriftlichen Weise über eine Verspätung der Fahrt informiert werden, so entfällt der Beförderungsanspruch bei Nichtanwesenheit des Fahrgastes erst ab der in der SMS oder in der E-Mail genannten verspäteten Abfahrzeit.

7.4 Die Kontrolle, ob ein Anspruch auf Beförderung besteht, erfolgt durch Abgleich des Namens des Fahrgastes mit der Buchungsliste, die dem Fahrer oder dem Stationspersonal auf Basis der aktuellen Buchungslage auf dem Mobiltelefon angezeigt wird. Dies erfolgt bevorzugt durch Abscannen der Tickets. In Ausnahmefällen hat sich der Fahrgast bei einer dahingehenden Aufforderung gegenüber dem Fahr- und Servicepersonal mit der ausgedruckten oder in elektronischer Form (als PDF-Datei) vorzeigbaren Buchungsbestätigung sowie einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen (Personalausweis, Reisepass, ggf. mit Visum).

8  Umstiege

8.1 In der Regel sind die veröffentlichten Linienverkehre durchgehende Verbindungen. In einzelnen Fällen kann ein Umstieg erforderlich sein.

8.2 Sollte ein Umstieg vorgesehen sein, garantieren die FlixGesellschaften die Weiterbeförderung bis zum gebuchten Zielort. Sollte in Ausnahmefällen ein Anschlussbus nicht auf einen verspäteten Zubringerbus warten können, bieten die FlixGesellschaften eine Ersatzbeförderung an. Diese kann in Einzelfällen auch mit Kraftomnibussen anderer Unternehmen, Pkws oder der Eisenbahn durchgeführt werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Verkehrsmittel besteht nicht. Bei großer Distanz zum Zielort oder mangelnden zumutbaren Alternativverbindungen, die erst eine Weiterfahrt am nächsten Tag ermöglichen, wird den Fahrgästen eine kostenfreie Übernachtung in einem Mittel-Klasse-Hotel angeboten.

8.3 Die im obigen Abschnitt beschriebene Regelung gilt nur für diejenigen Fälle, in denen der Fahrgast bei Flix innerhalb von einer Buchung eine durchgehende Verbindung gebucht hat. Bucht der Fahrgast Einzelstrecken und stellt sich diese selbst zu einer Umsteigeverbindung zusammen, so trägt er selbst das Risiko, einen Anschluss zu verpassen. Ein Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Hotelübernachtung besteht in diesen Fällen nicht. Flix oder die FlixGesellschaften unternehmen jedoch alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten.

8.4 Ein Umstieg auf Verkehrsdienste, die nicht von den FlixGesellschaften ausgeführt werden, kann nicht zugesichert werden.

9  Allgemeine Pflichten der Fahrgäste

9.1 Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals sind zu befolgen.

9.2 Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt, offensichtlich alkoholisierte oder unter dem Einfluss von sonstigen Drogen stehende Personen von der Beförderung auszuschließen. Gleiches gilt für Fahrgäste, die aus anderen Gründen die Sicherheit anderer Fahrgäste gefährden oder das Wohlbefinden der Mitreisenden erheblich negativ beeinträchtigen. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht in diesem Fall nicht.

9.3 Das Rauchen im Bus ist nicht gestattet, auch nicht mit elektrischen Zigaretten.

9.4 Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am Bus schuldhaft verursacht.

9.5 Fahrgäste, die vorsätzlich oder fahrlässig Verschmutzungen des Busses herbeiführen, haben an die FlixGesellschaften eine Reinigungsgebühr in Höhe von mindestens 100 EUR zu entrichten, wobei dem Fahrgast der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale.

9.6 Die Beförderer können den Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich der Fahrgast trotz (mündlicher) Abmahnung so störend verhält, dass dem Beförderer und/oder den übrigen Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Fahrgast sich nicht an sachlich begründete Hinweise (etwa Sicherheitshinweise) hält. Den Beförderern steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu. Eine Ausnahme stellt der krankheitsbedingte Ausfall eines Fahrgastes mit einer ansteckender Krankheit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO-ABB dar. In diesem Fall steht dem Fahrgast die volle Erstattung des Fahrpreises zu.

9.7 Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Sicherheitsgurte zu benutzen, insofern der Bus mit diesen ausgerüstet ist.

9.8 Bei Pausen/ Stops oder Polizeikontrollen haben die Fahrgäste den Bus auf Aufforderung durch das Fahr- und Abfertigungspersonal zu verlassen. Der Fahrgast hat die Verpflichtung, bei Pausen die vom Fahr- und Abfertigungspersonal angegebene Pausendauer zu beachten. Das Fahrpersonal ist berechtigt zur Weiterfahrt, sofern ein Fahrgast nach Ablauf der angegebenen Pausenzeit nicht zum Bus zurückgekehrt ist und nicht für die Abwesenheit eines Passagiers nach Ablauf der angegebenen Pausenzeit verantwortlich.

10  Besondere Pflichten der Fahrgäste bei internationalen Verbindungen

10.1 Der Fahrgast ist bei grenzüberschreitender Beförderung allein verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente, sowie Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften. FlixBus übernimmt keine Haftung aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Fahrgast, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.

10.2 Jeder Fahrgast ist bei grenzüberschreitender Beförderung dafür verantwortlich, alle erforderlichen Reisedokumente mit sich zu führen und die Gesetze jedes Landes von, durch oder zu welchem er befördert werden möchte, einzuhalten.

10.2.1 Reisedokumente sind insbesondere der Personalausweis für die Bürger der Europäischen Union, Norwegen und Island sowie der Reisepass für Bürger aller Nationalitäten.

Dazu zählen insbesondere nicht: Aufenthaltstitel (die nicht zum Grenzübertritt berechtigen), Führerscheine, Bibliotheksausweise, Studentenausweise, Krankenkassenkarten und ähnliche Dokumente.

10.2.2 Es wird empfohlen, selbständig die Einreise- und Reiseanforderungen des Ziellandes/der zu durchfahrenden Länder zu überprüfen durch Kontaktierung der zuständigen Botschaften oder Konsulate und den Besuch der Website europa.eu: http://europa.eu/youreurope/citizens/travel/entry-exit/index_en.htm. FlixBus haftet nicht für Konsequenzen, die dadurch entstehen, dass die erforderlichen Reisedokumente vom Fahrgast nicht mitgeführt werden.

10.3 Jeder Fahrgast muss vor jeder Fahrt mit dem Fernbus dem Fahrer- oder Servicepersonal die für den Grenzverkehr erforderlichen Reisedokumente vorlegen. Dies wird vom Fahrer- oder Servicepersonal summarisch geprüft.

10.4 FlixBus behält sich das Recht vor, dem Fahrgast die Mitfahrt zu verweigern, wenn er kein Reisedokument gem. Ziffer 10.2.1 vorweisen kann.

10.5 Im Fall von 10.4 ist FlixBus nicht verpflichtet, das Ticket ganz oder teilweise zu erstatten oder eine andere Form der Entschädigung zu leisten.

10.6 Um die Zollabfertigung zu beschleunigen, darf aufgegebenes Gepäck nicht verschlossen werden.

10.7 Der Fahrgast ist verpflichtet, nach Art und Menge nur zollfreie Waren mit sich zu führen.

11  Kinder und Minderjährige

11.1 Kleinkinder zwischen 0 und 3 Jahren dürfen nur in Kleinkindersitzen befördert werden. Diese sind während der Fahrt mit den im Bus angebrachten Sitzgurten zu befestigen. Die Kleinkindersitze müssen mit Zweipunktgurten zu befestigen sein und sind von der Begleitung der Kleinkinder mitzubringen.

11.2 Kinder und Minderjährige unter 10 Jahren werden auf allen nationalen und internationalen Verbindungen nur befördert, wenn sie während der Fahrt von einem Erwachsenen begleitet werden.

11.3 Kinder und Minderjährige zwischen 10 und 14 dürfen nur dann ohne Begleitung reisen, wenn ein/e Erziehungsberechtigte/r im Rahmen des Buchungsprozesses schriftlich bestätigt hat, dass der/die Minderjährige dazu fähig und in der Lage ist, diese Reise allein und unbeaufsichtigt anzutreten. Flix, die FlixGesellschaften und ihre Partnerunternehmen übernehmen ausdrücklich keine Aufsichtspflicht gegenüber dem/der Minderjährigen. Allein reisende Kinder können nicht auf Nachtverbindungen und über die nationalen Grenzen hinaus befördert werden. Ebenso sind alle allein reisenden Kinder von Fahrten mit Umsteigeverbindungen ausgeschlossen.

11.4 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen alleine reisen. Bei internationalen Verbindungen müssen die Erziehungsberechtigten sicherstellen, dass die Jugendlichen sämtliche Dokumente und Ausweispapiere mit sich führen, welche für den Grenzübertritt erforderlich sind (vgl. Ziffer 11.2).

11.5 Kinder reisen zu einem ermäßigten Tarif. Dieser gilt für Kinder und Minderjährige unter 15 Jahren. Sollte ein verfügbarer Aktionstarif unterhalb des ermäßigten Tarifs liegen, erhält das Kind automatisch den günstigeren Tarif.

12  Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

12.1 Es werden grundsätzlich alle Personen befördert, unabhängig davon ob sie eine Behinderung haben oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Personen mit Behinderung oder Personen mit eingeschränkter Mobilität werden von FlixBus die im Zuständigkeitsbereich des Beförderers gemäß Anlage I a und b der Verordnung (EU) 181/2011 liegenden Hilfeleistungen gewährt.

12.1.1 Innerhalb Tschechiens reisen Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu einem ermäßigten Tarif, sofern sie eine gültige, in Tschechien ausgestellte ZTP oder ZTP/P Karte vorweisen können

12.2 Begleitperson sowie Behindertenbegleit- und Blindenführhunde

12.2.1 Eine Begleitperson wird kostenfrei befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. Der Nachweis erfolgt durch Vorzeigen des entsprechenden Dokumentes bei Fahrtantritt, in dem die Notwendigkeit der ständigen Begleitung verzeichnet ist, in Deutschland, der Schwerbehindertenausweis oder ein fachärztliches Attest.

12.2.2 Um die Machbarkeit der Beförderung der Person mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen sowie ihrer Begleitperson sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Fahrgast uns vor seiner Buchung über seinen Bedarf informiert. (vgl. Ziffer 12.5.3).

12.2.3 Behindertenbegleit- und Blindenführhunde, die von Menschen mit Behinderung mitgeführt werden müssen, werden unentgeltlich befördert, sofern der Nachweis über einen gültigen Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechendes Zertifikat erfolgt (vgl. 12.2.1). Diese Tiere sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.

12.2.4 Um die Machbarkeit der Beförderung eines Begleit- oder Führhundes sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Fahrgast vor seiner Buchung und spätestens 36 Stunden vor Fahrtantritt den Kundenservice telefonisch über seinen Bedarf informiert.

12.3 Haltestellen/Busbahnhöfe

FlixGesellschaften haben keinen Einfluss auf den infrastrukturellen und daher behindertengerechten Zustand der angefahrenen Haltestellen und Busbahnhöfe, weshalb auch keine Garantie dafür übernommen werden kann. Die Verantwortung hierfür obliegt dem jeweiligen Betreiber der Station.

12.4 Beförderungsverweigerung

12.4.1 Sollte es wegen der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur, einschließlich der Busbahnhöfe und Bushaltestellen physisch nicht möglich sein, den Einstieg, den Ausstieg oder die Beförderung des behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere und operationell durchführbare Weise vorzunehmen, wird sich vorbehalten, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen. In diesem Fall wird die betreffende Person über jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst der FlixGesellschaften unterrichtet.

12.4.2 Aufgrund der Bauart der Fahrzeuge ist eine Beförderung derzeit insbesondere nur dann möglich, wenn Personen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen in der Lage sind, die Fahrt selbständig und ohne fremde Hilfe anzutreten. Der Fahrgast kann verlangen, von einer anderen Person seiner Wahl begleitet zu werden, die in der Lage ist, die von dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten, damit die Gründe wegfallen. Eine solche Begleitperson wird kostenlos befördert; sofern machbar, wird ihr ein Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zugewiesen.

12.4.3 Der betroffene Fahrgast wird unverzüglich und auf Verlangen schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Eingang des Antrags über die entsprechenden Gründe der Beförderungsverweigerung unterrichtet.

12.4.4 Wurde die Beförderung eines Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität geprüft und ein Fahrschein ausgestellt und wird diesem Fahrgast die Beförderung dennoch verweigert, haben sowohl der Fahrgast als auch seine Begleitperson die folgende Wahl: (a) die Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt die kostenlose Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt wie im Beförderungsvertrag angegeben oder (b) sofern machbar, die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung durch einen angemessenen alternativen Verkehrsdienst zum im Beförderungsvertrag angegebenen Bestimmungsort.

12.5 Mitnahme von Rollstuhl bzw. Gehhilfen

12.5.1 Fahrgäste mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen haben Anspruch auf die unentgeltliche Mitnahme ihres Faltrollstuhls oder ihrer Gehhilfen im Gepäckraum des Busses. Die Rollstühle müssen aus Sicherheitsgründen faltbar und ohne elektrischen Antrieb sein.

12.5.2 Darüber hinaus müssen alle Rollstühle, die im Fahrgastraum benötigt werden, unabhängig vom Herstellungsdatum über Befestigungspunkte für die Sicherung, die sogenannten Kraftknoten, nach DIN 75078-2 verfügen und eine Herstellerfreigabe nach DIN EN 12183 oder 12184 haben. Die Erfüllung der vorgegebenen Normen zur Beförderung ist in dem vor der Buchung übersandten Formular zu bestätigen. (vgl. Ziffer 12.5.4).

12.5.3 Um die Beförderungsmöglichkeit zu prüfen, wird der Fahrgast gebeten die genaue Bauart des Rollstuhls oder anderer Gehhilfen vor der Buchung ab 14 Tage und bis spätestens 7 Tage (bei Beförderung im Fahrgastraum) bzw. 36 Stunden (bei Beförderung im Gepäckraum) vor Fahrtantritt telefonisch dem Kundenservice mitzuteilen.

12.5.4 Der Fahrgast versichert, dass der Rollstuhl funktionstüchtig und technisch so beschaffen ist, dass er auf der Fahrt sicher verwendet werden kann. Der Rollstuhl entspricht den aktuellen amtlichen Sicherheitserfordernissen. Die Beförderung im Rollstuhl kann verweigert werden, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine sichere Beförderung nicht möglich oder fraglich ist. Der Beförderer schließt die Haftung für Schäden aus, die auf einen mangelnden technischen Zustand des Rollstuhls zurückzuführen sind.

13 Sitzplatzreservierungen

13.1 Buchung einer Sitzplatzreservierung

13.1.1 Bei einigen FlixBus Fahrten kann bei der Buchung über unsere Website, bei den Partneragenturen oder den Ticketverkaufsstellen der FlixGesellschaften ein bestimmter Sitzplatz reserviert werden. Die Verfügbarkeit und die Reservierungsgebühr variieren je nach Strecke, Linie, Sitzplatzkategorie (Gang, Fenster, Reihe oder Tisch) und Zeitpunkt der Buchung.

13.1.2 Die Buchung einer Sitzplatzreservierung wird mit Angabe auf der Buchungsbestätigung anerkannt. Bei Buchungen mit mehreren Personen sind Sitzplatzreservierungen nicht personengebunden, das heißt, es erfolgt keine Zuordnung zwischen Sitzplatzreservierungen und den Personen einer Buchung.

13.1.3 Eine Verpflichtung zu einer (kostenpflichtigen) Sitzplatzreservierung besteht nicht. Wenn keine Sitzplatzreservierung vorgenommen wird und keine automatische Sitzplatzzuweisung durch das System vorgenommen wurde, kann der Reisende bei Fahrtantritt im Bus in einem definierten Bereich einen Sitzplatz frei wählen. In diesem Fall kann nicht sichergestellt werden, dass Familien und Gruppen zusammensitzen. Es wird jedoch stets gewährleistet, dass jeder Kunde einen Sitzplatz im Bus erhält.

13.2 Einschränkungen in der Sitzplatzreservierung

13.2.1 Bei nicht rechtzeitigem Eintreffen am Bus geht der Sitzplatz- und Beförderungs-anspruch verloren. FlixBus ist in diesem Fall berechtigt, das Ticket entsprechend Ziffer 7.2 anderweitig zu vergeben. Es wird daher auch im Fall einer Sitzplatzreservierung das Eintreffen an der Haltestelle, spätestens 15 Minuten vor Abfahrt empfohlen.

13.2.2 Im Allgemeinen sind nur Personen mit einer Sitzplatzreservierung berechtigt, einen reservierbaren Sitzplatz einzunehmen. FlixBus kann Sitzplätze aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen neu zuweisen, auch nach Fahrtantritt. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Schwangere, Minderjährige, allein reisende Kinder oder Personen mit körperlicher Beeinträchtigung zur Weiterreise auf einen anderen Platz angewiesen und keine entsprechenden Plätze frei verfügbar sind. In diesem Fall ist den Anweisungen des Busfahrers Folge zu leisten. Die Neuzuweisung von Sitzplätzen erfolgt ohne Beachtung von Rasse, Religion, Hautfarbe, Nationalität oder Geschlecht.

13.2.3 Sollte eine Änderung einer Sitzplatzreservierung vorgenommen und kein Sitzplatz in der gebuchten oder einer höherwertigen Kategorie zugewiesen werden können, kann der Reisende die Sitzplatzreservierungsgebühr zurückfordern.

13.2.4 Bei Ausfällen und Verspätungen gemäß Ziffer 16 wird der Betrag für die Sitzplatzreservierung erstattet.

13.2.5 Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn die Fahrt nicht angetreten oder der Sitzplatz kostenfrei zugewiesen bzw. erworben wurde.

13.3 Stornierung und Umbuchung

Die Gebühr für eine Sitzplatzreservierung ist erstattungsfähig bei Stornierung oder Umbuchung von Fahrten, sofern der Sitzplatz nicht kostenfrei zugewiesen wurde. Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 5 der Buchungsbedingungen. Bei Stornierung einer Fahrt können Sitzplatzreservierungen auf andere Personen der gleichen Buchung übertragen werden.

13.4 Buchung eines zusätzlichen Sitzplatzes

13.4.1 Es gelten die Bestimmungen 13.1 bis 13.3.

13.4.2 Ein extra Sitzplatz stellt keinen weiteren Beförderungsanspruch im Sinne des Absatzes 2.2 dar. Daher darf dieser nicht an eine andere Person ohne gültiges Ticket übertragen werden.

13.4.3 Die Gebühr für den verfügbaren Sitzplatz richtet sich nach unseren aktuell gültigen Ticketpreisen. Die Klausel 13.1.1. gilt auch für die Sitzplatzreservierungsgebühr für den zusätzlichen Sitzplatz.

14  Beförderung von Sachen

14.1 Reisegepäck:

14.1.1 Die vom Fahrpreis umfasste Mitnahme von Reisegepäck ist begrenzt auf ein kostenfreies Gepäckstück pro Fahrgast mit einer maximalen Größe von 80 x 50 x 30 cm pro Gepäckstück. Geringfügig abweichende Maße sind zulässig, wenn der Gesamtumfang des Reisegepäckstücks aus Höhe, Breite und Länge 160 cm nicht überschreitet. Jeder Fahrgast kann kostenfreies Reisegepäck bis zu einem Gewicht von insgesamt maximal 20 kg mitführen. Zum Reisegepäck zählen Koffer und Taschen. Als Ausnahme gilt die Mitnahme eines Trekking-Rucksacks. Beachten Sie bitte, dass es bei einigen unserer Linien Ausnahmen bezüglich der Gepäckrichtlinien geben kann. Diese werden gegebenenfalls während des jeweiligen Buchungsvorgangs sowie auf dem ausgegebenen Ticket kenntlich gemacht.

14.1.2 Zusatzgepäck

14.1.2.1 In Einzelfällen kann im Rahmen vorhandener Kapazitäten ein weiteres kostenpflichtiges Reisegepäckstück (Zusatzgepäck) mit Maximalmaßen von 80 x 50 x 30cm und einem Gewicht von maximal 20 kg befördert werden. Auch für das Zusatzgepäck sind geringfügig abweichende Maße zulässig, sofern der Gesamtumfang des Gepäckstücks 160 cm nicht überschreitet. Ein genereller Anspruch auf die Beförderung von mehr als einem Reisegepäckstück besteht nicht. Beachten Sie bitte, dass es bei einigen unserer Linien Ausnahmen bezüglich der Gepäckrichtlinien geben kann. Diese werden gegebenenfalls während des jeweiligen Buchungsvorgangs sowie auf dem ausgegebenen Ticket kenntlich gemacht.

14.1.2.2 Das Zusatzgepäck muss im Voraus gebucht werden. Die Buchung kann entweder online während der Ticketbuchung oder nach dem Ticketkauf über den Bereich Meine Buchung verwalten durchgeführt werden. Wenn im Gepäckraum des Busses genügend Platz ist und noch kein Zusatzgepäck gebucht wurde, kann beim Busfahrer der Platz für ein Zusatzgepäckstück erworben werden. Für diese Beurteilung ist der Busfahrer zuständig. Die Verfügbarkeit und Gebühr für Zusatzgepäck ist abhängig von der Strecke, Linie, Buchungszeitpunkt und Buchungsart.

14.1.3 Der Fahrgast hat sein Reisegepäck für eine korrekte Zuordnung und Rückgabe, insbesondere zur Vermeidung von Verwechslung, mit Name und Anschrift zu kennzeichnen.

14.1.4 Der Fahrgast ist für das Verladen seines Reisegepäcks bei Umstieg selbst verantwortlich. Eine etwaige Hilfe durch den Busfahrer erfolgt nur in Ausnahmefällen und begründet keinen Anspruch hierauf, es sei denn, es handelt sich es sich um einen Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität.

14.2 Handgepäck:

14.2.1 Die Mitnahme von Handgepäck erfolgt kostenfrei, ist aber begrenzt auf ein Gepäckstück pro Fahrgast mit einer maximalen Größe von 42 x 30 x 18cm und einem maximalen Gewicht von 7kg.

14.2.2 Der Fahrgast hat das Handgepäck im Fahrgastraum so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Es ist grundsätzlich auf der Gepäckablage des Fahrgastraumes unterzubringen oder unter den Vordersitz zu schieben.

14.2.3 Das Handgepäck samt Inhalt verbleibt während der gesamten Fahrt in der Obhut des Fahrgastes und ist entsprechend zu beaufsichtigen. Wird ein unberechtigter Zugriff eines Dritten bemerkt, so ist der Busfahrer zu verständigen. Der Fahrgast kontrolliert kurz vor Ende der Fahrt sein Handgepäck auf dessen Vollständigkeit.

14.3 Sondergepäck:

14.3.1 Die Mitnahme von sog. Sondergepäck setzt eine vorherige Anmeldung durch den Fahrgast und eine Bestätigung über die Möglichkeit der Mitnahme voraus. Ein genereller Anspruch auf die Mitnahme von Sondergepäck besteht grundsätzlich nicht.

14.3.2 Als Sondergepäck gelten Gegenstände, welche die Größenmaße zum Reisegepäck überschreiten. Dabei darf der Gepäckumfang (Höhe in cm + Breite in cm + Tiefe in cm) des Sondergepäckstücks nicht größer sein als 240 cm. Ein einzelnes Sondergepäckstück darf dabei ein maximales Gewicht von 30 kg nicht überschreiten.

14.3.3 Die Mitnahme von Sondergepäck ist auf einen Gegenstand pro Fahrgast beschränkt.

14.3.4 Von der Beförderung generell ausgeschlossen sind Einrichtungsgegenstände, Möbelstücke oder Teile von Möbeln, Elektrogeräte, Surfbretter und Kartonagen. Orthopädische Hilfsmittel und Fahrräder zählen nicht zum Sondergepäck. Für sie gelten gesonderte Bedingungen.

14.3.5 Das Sondergepäck muss im Voraus gebucht werden. Die Buchung kann entweder online während der Ticketbuchung oder nach dem Ticketkauf über den Bereich Meine Buchung verwalten durchgeführt werden. Wenn im Gepäckraum des Busses genügend Platz ist und noch kein Sondergepäck gebucht wurde, kann beim Busfahrer der Platz für ein Sondergepäckstück erworben werden. Für diese Beurteilung ist der Busfahrer zuständig. Die Verfügbarkeit und Gebühr für Sondergepäck ist abhängig von der Strecke, Linie, Buchungszeitpunkt und Buchungsart.

14.4 Musikinstrumente:

14.4.1 Musikinstrumente zählen zum Sondergepäck. Sollte das betreffende Instrument (inkl. Instrumentenkoffer) die Handgepäckshöchstmaße unterschreiten, kann das Musikinstrument anstelle des Handgepäcks kostenfrei transportiert werden. Sofern das betreffende Instrument (inkl. Instrumentenkoffer) die Handgepäckshöchstmaße überschreitet, muss die Beförderung im Kofferraum erfolgen. In diesem Fall fällt eine zusätzliche Gebühr an (vgl. Ziffer 14.3.5). Musikinstrumente und deren Koffer, die die Maße von 135 x 48 x 35 cm überschreiten, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

14.4.2 Die Beförderung von Musikinstrumenten in einem Hartschalenkoffer wird generell empfohlen.

14.5 Wertsachen und elektronische Geräte:

14.5.1 Wertsachen, wie z.B. Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Schlüssel, Brillen (Sonnen- und/oder Lesebrille), elektronische Geräte (Laptops, iPads, Tablet-PCs, MP3-Player, Handys, Kameras, Powerbanks, Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren), E-Zigaretten, elektronische Gebrauchsgüter (insbesondere Laptop-Computer, Mobiltelefone, etc.), die von einer Rückrufaktion des Herstellers bzw. eines Händlers betroffen sind, Kontaktlinsen, Prothesen, Medikamente, wichtige Dokumente (Diplome, Zeugnisse, Zertifikate, Pässe, Führerscheine, Wertpapiere), etc. und zerbrechliche Gegenstände sind im Handgepäck und nicht im Reisegepäck zu befördern und obliegen der Sorgfaltspflicht des Fahrgastes.

14.5.2 Werden Wertgegenstände dennoch im Reisegepäck befördert, besteht kein Anspruch auf Haftung. Hiervon sind Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgenommen.

14.6 Kinderwagen:

14.6.1 Kinderwagen werden als Sondergepäck befördert (je Fahrgast max. 1 Kinderwagen). Die Kinderwagen müssen faltbar sein. Nicht faltbare Kinderwagen sind von der Beförderung ausgeschlossen. Die Anmeldung muss frühestens 48 Stunden telefonisch vor der Abfahrt beim Kundenservice erfolgen.

14.6.2 Kinderwagen werden kostenfrei transportiert.

14.7 Fahrräder & E-Roller:

14.7.1 Fahrräder

14.7.1.1 Auf einigen Strecken werden Fahrräder befördert. Die Fahrräder müssen Standardgrößen ohne Aufbauten aufweisen und dürfen ein Gewicht von 20 kg nicht überschreiten – E-Bikes, Pedelecs, Tandems oder Fahrräder mit drei Rädern sind von der Beförderung ausgeschlossen.

14.7.1.2 Wir empfehlen allen Fahrgästen, die ihr Fahrrad mitnehmen möchten, frühzeitig im Vorverkauf die Fahrten und Fahrradplätze zu buchen.

14.7.1.3 Die Fahrradbeförderung erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazität von maximal 5 Fahrrädern pro Bus. Eine Beförderungspflicht von Fahrrädern besteht grundsätzlich nicht.

14.7.1.4 Für den Transport von Fahrrädern wird eine zusätzliche Fahrradgebühr erhoben. Verfügbarkeit und Fahrradgebühr variieren je nach Strecke, Linie, Buchungszeitpunkt und Buchungsart. Die Beförderung erfolgt auf Fahrradträgern. In besonderen Fällen ist die Beförderung nur in geeigneten Taschen im Gepäckraum (z. B. Faltrad) möglich. Der Gepäckumfang  (Höhe in cm + Breite in cm + Tiefe in cm) der Fahrradtasche darf 240 cm nicht überschreiten und nicht mehr als maximal 20 kg wiegen. In diesem Fall muss der Kundenservice benachrichtigt werden (vgl. Klausel 14.3.5).

14.7.2 E-Roller

14.7.2.1 Die Beförderung von E-Rollern und ähnlichen beweglichen Sachen ist in den Fernreisebussen ausgeschlossen.

14.8 Für im Bus vergessene oder sonst wie zurückgebliebene Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz. Sollte der Fahrgast etwas im Bus zurückgelassen haben, dann füllt er das Formular für Fundsachen auf den Webportalen der Flix aus.

14.9 Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere

  • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe
  • unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können.

Dazu zählen bspw. Waffen, Munition und Feuerwerkskörper.

15  Beförderung von Tieren

15.1 Die Beförderung und der Transport von Hunden und anderen Tieren in den Fernreisebussen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

15.2 Für Behindertenbegleit- und Blindenführhunde gelten die in 12.2.3 sowie 12.2.4 festgelegten Regeln.

16  Fahrgastrechte bei Verspätung und Annullierung

16.1 Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt informieren die FlixGesellschaften oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste, die von einem mit Personal besetzten Busbahnhof abfahren, so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit. Die FlixGesellschaften bieten allen Fahrgästen – insbesondere auch denen, die an Bushaltestellen ohne Personal abreisen - Informationen über Annullierungen oder Verspätungen auf elektronischem Wege an. Um diese Informationen zu erhalten, ist es notwendig, dass die erforderlichen Kontaktangaben zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise Mobilfunknummer).

16.2 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Abfahrt der gebuchten Fahrt annulliert werden muss oder sich um mehr als 120 Minuten verzögert oder im Fall einer Überbuchung hat der Fahrgast die Wahl: (a)der frühestmöglichen Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Zielort unter vergleichbaren Bedingungen wie im Beförderungsvertrag angegeben oder (b) der Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort. Der Anspruch auf Erstattung des vollen, bezahlten Fahrpreises erfolgt sowohl für die durchgeführten Teile der Fahrt als auch für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgastes sinnlos geworden ist. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, der Fahrgast ist mit einer anderen Erstattungsform einverstanden und binnen 14 Tagen, nachdem der Erstattungsantrag eingegangen ist oder dem Fahrgast das Wahlangebot nach (a) und (b)unterbreitet wurde.

16.3 Flix bietet dem Fahrgast die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft sowie Beistand bei der Organisation der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung an, sofern ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr durch die Annullierung der Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden erforderlich ist. In diesem Fall bietet Flix Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung an, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. Flix beschränkt die Gesamtkosten der Unterkunft - ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und der Unterkunft - je Fahrgast auf 80 EUR pro Nacht und höchstens zwei Nächte. Der vorstehende Anspruch auf kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft besteht nicht, wenn Flix nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Busverkehrsdienstes beeinträchtigen, verursacht wurde.

16.4 Wird das Fahrzeug während der Fahrt betriebsunfähig, so bietet Flix dem Fahrgast die Fortsetzung seiner Fahrt mit einem anderen Fahrzeug oder die Beförderung zu einem geeigneten Wartepunkt an, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist.

16.5 Weitergehende Ansprüche aufgrund von Nachteilen der Annullierung oder Verspätung sind nicht ausgeschlossen.

17  Haftung

17.1 Bei leichter Fahrlässigkeit wird – außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur gehaftet, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit besteht unbeschränkt.

17.2 Die Haftung für mittelbare Schäden wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.

17.3 Die Höhe der Entschädigung im Todesfall wird nach dem anwendbaren nationalen Recht berechnet. Der im nationalen Recht vorgesehene Entschädigungshöchstbetrag darf 220.000 EUR je Fahrgast nicht unterschreiten.

17.4 Die Haftung und die Höhe der Entschädigung für Gepäckschäden wird wie folgt begrenzt bzw. ausgeschlossen:

17.4.1 Für Beschädigung von Gepäckstücken, die im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfall steht, oder Verlust von Gepäckstücken, der im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfall steht, wird die Höhe der Entschädigung pro Schadensfall je Fahrgast und je Gepäckstück auf 1.200 EUR begrenzt.

17.4.2 Für Verlust von Gepäckstücken, der nicht im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfall steht, sowie für Vertausch oder Diebstahl der Gepäckstücke wird die Haftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

17.4.3 Für Schäden oder Schadenausweitungen, die durch vom Fahrgast zu vertretende unsachgemäße Verpackung der Gepäckstücke entstehen, wird die Haftung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

17.5 Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht mindestens dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung. Hierbei wird jede Anstrengung unternommen, rasch zumindest vorübergehenden Ersatz zu beschaffen, der den technischen und funktionellen Merkmalen des verloren gegangenen oder beschädigten Rollstuhls und anderen Mobilitätshilfen entspricht.

17.6 Die Höhe der Entschädigung bei allen übrigen Sachschäden, die keine unfallbedingten Gepäckschäden und keine Beschädigungen an Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten sind, wird nach § 23 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf 1.000 EUR beschränkt, es sei denn, der Sachschaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

17.7 Die genannten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung oder wenn eine verschuldensunabhängige Garantie im Einzelfall übernommen wurde.

18  Allgemeine Beförderungsbedingungen

In Ergänzung zu diesen „Besonderen Beförderungsbedingungen“ gilt die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (Bundesgesetzblatt I., Seite 230) in der jeweils gültigen Fassung.

19  Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und natürliche Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für natürliche Personen, die nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist München.

20  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Besonderen Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen.

 

II.  Länderspezifische Besondere Beförderungsbedingungen

1. Ergänzungen Beförderungsbedingungen Dänemark

  • zu 5: Studenten, Kinder und Senioren erhalten bei Reisen innerhalb Dänemarks eine Ermäßigung auf die regulären Preise. Bitte beachten Sie, dass Sie dem Fahrer bei einer Buchung und Reise zum ermäßigten Tarif bei Fahrtantritt einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen müssen. Tickets für Kinder, Studenten oder Senioren sind nur bei Vorlage eines Ausweises gültig. Wenn Sie dem Fahrer keinen Ausweis vorlegen können, verfällt die ermäßigte Fahrkarte und Sie benötigen ein reguläres Ticket für die Fahrt.
    Dänische wehrdienstpflichtige Soldaten können kostenlos reisen, indem sie einen entsprechenden Nachweis und Ausweis hierfür vorzeigen. Es muss eine Sitzreservierung per E-Mail vorgenommen werden: service@flixbus.de.
  • zu 11: Die Klauseln 11.2, 11.3 und 11.5 gelten nicht für Verbindungen innerhalb Dänemarks. Minderjährige unter 16 Jahren können alleine innerhalb von Dänemark reisen, auch auf Reisen mit Umstiegen, wenn ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter schriftlich bestätigt hat, dass der betreffende Minderjährige in der Lage ist, die Reise ohne Begleitung und unbeaufsichtigt anzutreten. FlixBus übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung für die Beaufsichtigung des Minderjährigen. Innerhalb Dänemarks reisen Kinder stets zu einem ermäßigten Tarif gegenüber eines Erwachsenentickets. Bis zu zwei Kinder unter 12 Jahren können in Begleitung eines Reisenden ab 16 Jahren kostenlos reisen. Ein Kind unter 12 kann kostenlos in Begleitung eines Kindes zwischen 12 und 15 Jahren reisen.

2. Ergänzungen Beförderungsbedingungen Frankreich

  • zu 7.6: Alle Fahrgäste über 18 Jahre, die nach Frankreich und innerhalb des französischen Hoheitsgebiets reisen, müssen ab dem 9. August 2021 im Besitz eines der drei für den Gesundheitspass relevanten Gesundheitsnachweise sein: entweder eine Bescheinigung über einen vollständigen Impfschutz, den Nachweis eines gültigen negativen RT-PCR- oder Antigentests oder das Ergebnis eines positiven RT-PCR-Tests, der die Genesung von COVID-19 bescheinigt und mindestens 11 Tage alt und nicht älter als 6 Monate ist.
    Fahrgäste, die keinen ausreichenden Nachweis davon mit sich führen, können von der Reise ausgeschlossen werden. Anspruch auf einen Ersatztransport besteht in diesem Fall nicht.
    Ab dem 30. September 2021 gelten diese Maßnahmen für alle Fahrgäste über 12 Jahren.
  • zu 11: Die Klauseln 11.2, 11.3 und 11.4 finden keine Anwendung für Verbindungen innerhalb Frankreichs und Verbindungen aus Frankreich in das Ausland. Minderjährige unter 16 Jahren müssen bei Reisen durch den Erziehungsberechtigten begleitet werden. Bei Reisen Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren von Frankreich in das Ausland ist durch die Erziehungsberechtigten sicher zu stellen, dass die Jugendlichen sämtliche Dokumente und Ausweispapiere mit sich führen, welche für den Grenzübertritt erforderlich sind (Personalausweis oder Reisepass).
  • zu 12.2.1: Wenn die Person Inhaber eines der nachfolgenden Dokumente ist und ihr aufgrund ihrer Behinderung eine Reservierung, die Ausstellung oder Bereitstellung eines Tickets oder ein Besteigen des Busses verweigert wird, kann diese Person verlangen, von einer anderen Person ihrer Wahl begleitet zu werden, die in der Lage ist, die von ihr benötigte Unterstützung zu leisten. - In Frankreich, eine Mobilitäts- und Inklusionskarte (CMI) mit der Bezeichnung „CMI priorité“ oder „CMI invalidité“ - In Deutschland, ein Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest - In Italien, eine von der regionalen Gesundheitsbehörde (ASL) oder dem Nationalen Institut für soziale Fürsorge (INPS) ausgestellte Bescheinigung - In der Tschechischen Republik, eine gültige ZTP/P-Karte, die in der Tschechischen Republik (PS) ausgestellt wurde. Die Begleitperson muss mindestens 18 Jahre alt sein, wird kostenlos befördert und, soweit möglich, erhält einen Sitzplatz neben der behinderten Person bzw. der Person mit eingeschränkter Mobilität.
  • zu 12.2.3: Der Zugang zur Beförderung ist für Blindenhunde oder Begleithunde, die Personen begleiten, welche die Mobilitäts- und Inklusionskarte mit der Kennzeichnung „invalidité“ und „priorité“ besitzen, zugelassen. Blinden- und Begleithunde in der Ausbildung haben die gleichen Rechte. Der Blinden- oder Begleithund muss durch den Blinden- oder Begleithundausweis ausgewiesen sein. Diese Tiere sind vom Maulkorbzwang ausgenommen. Darüber hinaus müssen die Personen, die sie begleiten, für internationale Linien den Hundepass für internationale Reisen mit sich führen.
  • zu 21.2: Nachdem der Fahrgast den Kundenservice kontaktiert hat, wird er, soweit er innerhalb einer Frist von 60 Tagen keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, über die Möglichkeit informiert, sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für Tourismus und Reisen zu wenden, um eine Schlichtung in Anspruch zu nehmen. Dies kann entweder per Post an MTV – MEDIATION TOURISME VOYAGE Service dépôt des saisines BP 80303 75823 PARIS Cedex 17, Frankreich, oder elektronisch durch Einreichen der Anfrage über die Online-Plattform der Schlichtungsstelle (https://www.mtv.travel/saisine-du-mediateur/) erfolgen.

3. Zusätzliche Beförderungsbedingungen für Italien

  • zu 11.1: Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren dürfen nur in geeigneten Kindersitzen befördert werden. Diese Sitze müssen mit den im Bus vorhandenen Zweipunktgurten gesichert werden und müssen von den Erwachsenen, die die Minderjährigen begleiten, bereitgestellt werden. FlixBus übernimmt keine Verantwortung für die Eignung und Konformität der von den erwachsenen Begleitern der Minderjährigen mitgeführten Sicherheitssitze mit den gesetzlichen Bestimmungen.

    Minderjährige, die mindestens 3 Jahre alt sind, dürfen nur dann unter Verwendung von Rückhaltesystemen befördert werden, wenn diese zugelassen und für ihre Körpergröße geeignet sind (Art. 172.6 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes [Codice della Strada]).

    Wenn der Bus nicht mit zugelassenen Rückhaltesystemen ausgestattet ist, müssen Minderjährige mit normalen Sicherheitsgurten befördert werden, sofern diese für ihre Körpergröße geeignet sind. Diese Bestimmung gilt nur für Kinder mit einem Gewicht von weniger als 36 kg.

    Nur die Erwachsenen, die für die Beaufsichtigung der Minderjährigen verantwortlich sind, haften, wenn sie diese Bestimmungen nicht einhalten. Fahrgäste mit einem Gewicht von bis zu 36 kg und einer Körpergröße von bis zu 1,50 m dürfen ohne Kinderrückhaltesysteme reisen, wenn sie nicht in der ersten Reihe sitzen und von einem Fahrgast begleitet werden, der mindestens 16 Jahre alt ist.

    Auf internationalen Verbindungen dürfen Minderjährige im Alter von 0 bis 14 Jahren (Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind) nur in Begleitung eines Erwachsenen (Eltern, Erziehungsberechtigter oder eine andere volljährige Person) reisen. Wenn Minderjährige unter 14 Jahren auf internationalen Verbindungen in Begleitung eines Erwachsenen reisen, bei dem es sich nicht um die Eltern oder den gesetzlichen Vormund handelt, muss dieser eine ausdrückliche Genehmigung vorlegen, indem er bei der zuständigen Polizeidirektion (Questura) eine Einverständniserklärung unterschreibt, die unter dem folgenden Link heruntergeladen werden kann.

    Die Gültigkeit der Reisegenehmigung ist auf die einmalige Reise (als einfache Fahrt und/oder Hin- und Rückfahrt) außerhalb des Wohnorts des Minderjährigen mit einem bestimmten Zielort beschränkt.

    Wenn Minderjährige im Alter von 14 bis 15 Jahren (Minderjährige, die bereits 14, aber noch nicht 15 Jahre alt sind) auf internationalen Verbindungen ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen wollen, müssen ihre Eltern oder ihr gesetzlicher Vertreter eine schriftliche Genehmigung erteilen, die dem Fahrschein beizufügen ist, und zwar unter Verwendung des unter dem folgenden Link bereitgestellten Formulars.

    Auf nationalen Verbindungen dürfen Minderjährige im Alter von 0 bis 10 Jahren (Minderjährige, die noch nicht 10 Jahre alt sind) nur in Begleitung eines Erwachsenen (Eltern, Erziehungsberechtigter oder andere volljährige Person) reisen. Wenn Minderjährige unter 10 Jahren auf nationalen Verbindungen in Begleitung eines Erwachsenen reisen, bei dem es sich nicht um die Eltern oder den gesetzlichen Vormund handelt, muss dieser eine schriftliche Genehmigung vorlegen, die dem Fahrschein beizufügen ist. Verwenden Sie dazu das unter dem folgenden Link bereitgestellte Formular.

    Wenn Minderjährige im Alter von 10 bis 15 Jahren (Minderjährige, die älter als 10, aber noch nicht 15 Jahre alt sind) auf nationalen Verbindungen ohne Begleitung eines Erwachsenen reisen möchten, müssen die Eltern oder der Erziehungsberechtigte eine schriftliche Genehmigung erteilen, die dem Fahrschein beizufügen ist. Verwenden Sie dazu das Formular unter folgendem Link.

    Flix und die FlixCompanies übernehmen keine Verantwortung für die Beaufsichtigung der Minderjährigen.

  • zu 12: Eine Person, deren Mobilität bei der Nutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, einer sonstigen Einschränkung oder aufgrund ihres Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Aufmerksamkeit und eine Anpassung des für alle Fahrgäste erbrachten Dienstes an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert („Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität“ oder „Behinderte“).
  • zu 12.2.1: Eine Begleitperson kann kostenlos mitreisen, wenn der Fahrgast nachweisen kann, dass er zu jeder Zeit begleitet werden muss. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des entsprechenden Dokuments, aus dem hervorgeht, dass eine ständige Begleitung bei Abreise erforderlich ist; in Italien ist dies das Gesundheitszeugnis (Certificato), das von der örtlichen Gesundheitsbehörde (ASL) oder dem Nationalen Sozialversicherungsinstitut (INPS) ausgestellt wird.
  • zu 12.2.3: Begleithunde für Menschen mit Behinderungen und Blindenführhunde werden gegen Vorlage eines gültigen Dokuments zum Nachweis einer Schwerbehinderung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (siehe 12.2.1) kostenlos befördert. Diese Tiere müssen einen Maulkorb tragen, wenn der Fahrer oder ein Fahrgast dies verlangt.

4. Ergänzungen Beförderungsbedingungen Polen

  • zu 2.2: In Bezug auf Verbindungen, die von der FlixBus Polska sp. z o.o. betrieben werden, schließt die Bestimmung das Recht des Fahrgasts nicht aus, den Beförderungsvertrag zu ändern oder an jeder Haltestelle während der Fahrt vom Beförderungsvertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag während der Fahrt erfordert die vorherige Benachrichtigung des Fahrers. Die Änderung des Beförderungsvertrags während der Fahrt erfordert die vorherige Benachrichtigung des Fahrers und den Kauf eines neuen Tickets.
  • zu 3.1: Tickets gekauft für Verbindungen von FlixBus Polska sp. z o.o., gelten als Rechnung im Sinne des polnischen Umsatzsteuergesetzes.
  • zu 3.2.1: Der Kauf von Tickets für Verbindungen, die von der FlixBus Polska sp. z o.o. betrieben werden, ist an Bord ausgewählter Busse möglich.
  • zu 3.5.4: Für Reisen innerhalb Polens werden gesetzliche Vergünstigungen gewährt, die berechtigten Personen nach dem polnischen Gesetz über den Anspruch auf ermäßigte Beförderung im öffentlichen Verkehr oder andere Bestimmungen gewährt werden. Die Gebühr wird in diesem Fall auf Grundlage des gesetzlichen Rabattes und des Preises berechnet, der in der Gebührenliste angegeben ist, die für die angegebene Strecke gültig ist. Der Passagier ist verpflichtet, vor dem Einsteigen in den Bus ein gültiges Dokument zur Bestätigung der Rabattansprüche vorzulegen. Informationen über verdiente gesetzliche Konzessionen und gültige Dokumente zur Bestätigung der Berechtigung finden Sie hier.
  • zu 5: In Bezug auf Dienste, die von FlixBus Polska sp. z o.o. betrieben werden, gelten die Bestimmungen in Klausel 5 auch, falls ein Kunde kein gültiges Dokument zum Nachweis seines Anspruchs auf eine entgeltlose Beförderung oder ein ermäßigtes Beförderungsentgelt vorlegen kann.
  • zu 5.3: In Bezug auf Dienste, die von FlixBus Polska sp. z o.o. betrieben werden, entspricht das erhöhte Beförderungsentgelt der Summe des jeweiligen Beförderungsentgelts und des zusätzlichen Beförderungsentgelts: 150 PLN – während der Kontrolle eingezogen oder 200 PLN – falls eine Zahlungsaufforderung ausgestellt wurde.
  • zu 5.4: In Bezug auf Dienste, die von FlixBus Polska sp. z o.o. betrieben werden, werden das erhöhte Beförderungsentgelt und das zusätzliche Beförderungsentgelt zurückerstattet und die Zahlungsaufforderung storniert, wenn der Passagier nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 15 PLN in der Lage ist, innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Datum der Beförderung Dokumente vorzulegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die jeweilige Reise gebucht wurde oder dass ein Anspruch auf eine entgeltlose Beförderung oder ein ermäßigtes Beförderungsentgelt besteht. Die jeweiligen Dokumente sollten mittels des Kontaktformulars unter https://help.flixbus.com/s/home-de-ch?language=de_CH übermittelt werden oder per Einschreiben an die folgende Adresse gesendet werden: FlixBus Polska sp. z o.o. Fabryczna 5A, 00-466 Warschau, Polen.
  • zu 9.3: In Polen ist der Konsum von Alkohol an Bord des Busses untersagt.
  • zu 9.5: Für Verbindungen, die von der FlixBus Polska sp. z.o.o. durchgeführt werden, findet 9.5 in der Form Anwendung, dass der Passagier eine Entschädigung in der Höhe zu zahlen hat, in der der Schaden tatsächlich entstanden ist.
  • zu 12: In Polen und in Bezug auf von FlixBus Polska sp. z o.o. erbrachten Dienstleistungen gelten die Absätze 12.2.3 und 12.2.4 für Menschen mit Behinderungen mit Begleithunden im Sinne der einschlägigen Gesetze. Es gelten folgende Bestimmungen:
  • zu 12.2.3: Der Begleithund einer Person mit Behinderung wird ohne zusätzliche Gebühr befördert, sofern er mit einem Hundegeschirr ausgestattet ist und die Person mit Behinderung über ein Zertifikat, das den Status des Begleithundes bestätigt, sowie ein Zertifikat zur Bestätigung erforderlicher tierärztlicher Impfungen verfügt. Diese Tiere müssen keinen Maulkorb tragen.
  • zu 12.2.4: Die Bestimmung findet keine Anwendung.
  • zu 17: Für Polen finden die unter 17 aufgeführten Regelungen keine Anwendung, sondern die folgenden Haftungsbestimmungen (17.8.1 bis 17.8.9), entsprechend dem polnischen Zivilrecht und dem polnischen Personenbeförderungsgesetz:
  • zu 17.8.1: Beschwerden, die sich aus dem mit dem Beförderer abgeschlossenen Beförderungsvertrag ergeben, sind per Formular auf den Web-Portalen von Flix schriftlich an FlixBus zu richten oder schriftlich per Einschreiben an folgende Adresse zu senden: FlixBus Polska sp. z o.o. Fabryczna 5A, 00-466 Warszawa, Polen. Beschwerden können innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Auftretens der Umstände, die Gegenstand der Beschwerde sind, gerichtet werden.
  • zu 17.8.2: Die Beschwerde sollte insbesondere die Benennung der Person, die die Beschwerde eingereicht hat, die Beschreibung der Umstände und der sich daraus ergebenden Vorwürfe, die Angabe eines erlittenen Schadens, den geltend zu machenden Anspruch und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Den Beschwerden müssen Originale oder Fotokopien des Tickets sowie andere Dokumente zum Abschluss des Beförderungsvertrags beigelegt werden, einschließlich solcher, die einen Anspruch auf kostenlose oder reduzierte Beförderung nachweisen.
  • zu 17.8.3: Im Falle von Beschwerden bezüglich Gepäcks sind der genaue Schaden und die Umstände, unter denen dieser entstanden ist, darzulegen.
  • zu 17.8.4: Wenn die Beschwerde die oben genannten Voraussetzungen nicht enthält, sind diese Informationen nachzureichen. Der Beförderer ruft in diesem Fall den Beschwerdeführer zum Nachreichen dieser Angaben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Antrags auf. Eine fehlende Reaktion des Beschwerdeführers auf die Aufforderung innerhalb dieser Frist führt dazu, dass die Beschwerde nicht weiterbearbeitet wird.
  • zu 17.8.5: Der Beförderer bearbeitet die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Eingangs der ausgefüllten Beschwerde. 
  • zu 17.8.6: Weitere Bedingungen und ein detailliertes Beschwerdeverfahren sind im polnischen Transportgesetz und in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
  • zu 18 und 19: Diese Bestimmungen gelten nicht für Verbindungen, die von der FlixBus Polska sp. z o.o. betrieben werden.

5. Ergänzungen Beförderungsbedingungen Tschechische Republik

  • zu 3.3.3: Gemäß den Bestimmungen des § 1840 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der geltenden Fassung, gelten die besonderen Bestimmungen über Verpflichtungen aus Verträgen, die als Fernabsatzverträge abgeschlossen werden, gemäß denen der Verbraucher das Recht hat, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten, nicht für Personenbeförderungsverträge.
  • zu 11.2 bis 11.4: Anstelle der Altersbeschränkung in den Absätzen 11.2 bis 11.4 dürfen Kinder unter sechs Jahren nur befördert werden, wenn sie von einer Person begleitet werden, die über zehn Jahre alt ist.
  • zut 11.5: Fahrgäste bis zum Alter von sechs Jahren werden unentgeltlich befördert; dies gilt nicht für das zweite oder für weitere Kinder, die von demselben Fahrgast begleitet werden, oder wenn dem Kind auf Wunsch des mitreisenden Fahrgastes ein separater Sitz zur Verfügung gestellt wird. Fahrgäste zwischen 6 und 18 Jahren reisen zu ermäßigten Preisen.
  • zu 12: In der Tschechischen Republik reisen Behinderte oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu ermäßigten Preisen, sofern sie eine in der Tschechischen Republik ausgestellte gültige ZTP- oder ZTP/P-Karte vorlegen können.
  • zu 12.2.1: Die Begleitperson wird unentgeltlich befördert, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine ständige Begleitung erforderlich ist. Die Vorlage von Beweismitteln wird definiert als die Vorlage eines geeigneten Dokuments beim Antritt einer Reise, aus dem hervorgeht, dass eine dauerhafte Begleitung notwendig ist; in der Tschechischen Republik ist dies eine gültige ZTP/P-Karte, die in der Tschechischen Republik ausgestellt wurde.
  • zu 12.2.4: Die Bestimmung ist nicht anwendbar.
  • zu 16.2: Für den Fall, dass ein Fahrgast eine einfache Fahrkarte für eine Reise mit Anschluss hält, der sich ab Abfahrtsbahnhof um 60 Minuten oder mehr verspätet, und der Fahrgast sich entscheidet, die Reise abzubrechen, hat er das Recht, den Fahrpreis der Reise zurückerstattet zu bekommen.
  • zu 17.1. bis 17.3, 17.6, 17.7: Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
  • zu 17.4.2: Anstelle der enthaltenen Bestimmung gilt Folgendes: Der Fahrgast hat Anspruch auf Erstattung des nachgewiesenen Schadens an verlorenem Gepäck, das im Gepäckraum transportiert wurde, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 CZK.
  • zu 18: Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen gilt die Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 175/2000 Slg. über die Beförderungsregeln für den öffentlichen Schienen- und Straßenverkehr oder andere einschlägige Rechtsvorschriften.
  • zu 19: Potentielle Rechtsstreite zwischen FlixBus CZ s.r.o. und Fahrgästen werden vor ein Gericht in der Tschechischen Republik gebracht.

6. Ergänzungen Beförderungsbedingungen Schweden

  • zu 16.2: 
    • Verspätungen bei Linienfahrten auf einer Gesamtstrecke von unter 150 km (z. B. Linie 690 Arlanda nach Stockholm C).
      • Bei Linienfahrten mit einer Gesamtstrecke von unter 150 km gelten andere Bestimmungen für Verspätungen von mehr als 20 Minuten.
      • Die Fahrgäste können die Fahrt entweder mit anderen Verkehrsmitteln durchführen oder sie mit dem verspäteten Bus fortsetzen. In beiden Fällen haben die Fahrgäste Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Hierbei ist nicht die Strecke ausschlaggebend, die Sie selbst zurücklegen, sondern die Gesamtstrecke der Buslinie, die Sie nutzen.
    • Entschädigung für die Nutzung anderer Verkehrsmittel.
      • Wenn begründete Anzeichen vermuten lassen, dass sich die Ankunft der Fahrgäste am Zielbahnhof um mehr als 20 Minuten verspätet, sind die Fahrgäste dazu berechtigt, die Reise zunächst mit anderen Verkehrsmitteln durchzuführen und anschließend eine Entschädigung für die alternative Beförderung zu erhalten. Die alternative Beförderung kann z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Taxi oder dem eigenen Auto erfolgen. Rückerstattungsanträge für Taxifahrten können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Fahrt vom gebuchten oder geplanten Abfahrtsbahnhof zum gebuchten oder geplanten Zielbahnhof durchgeführt wurde.
      • Die Kosten für die alternative Beförderung müssen im Verhältnis zu den Umständen angemessen sein und dürfen 1/40 des Bemessungsbetrags – wie im schwedischen Sozialgesetzbuch (2010:110) definiert (1182,50 SEK für das Jahr 2020) – nicht überschreiten. Es gibt keine vorgegebenen Beschränkungen bei den angemessenen Kosten, sondern es wird im Einzelfall entschieden.
      • Die Fahrgäste können auch Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Verspätung bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel haben, selbst wenn die Fahrgäste noch keine Busfahrkarte kaufen konnten. Der Bus sollte mehr als 20 Minuten Verspätung haben und die Fahrgäste sollten vor allem geplant haben, mit genau diesem Bus zu fahren, der Verspätung hat. Es muss nachgewiesen werden, dass die Fahrgäste entsprechende Vorbereitungen getroffen haben, z. B. an dem Busbahnhof / der Haltestelle des Busses sein, der Verspätung hat. 
    • Erstattung von Ticketgebühren
      • Wenn die Fahrgäste sich entscheiden, die Fahrt mit dem verspäteten Bus fortzusetzen, haben sie Anspruch auf eine Kostenerstattung:
        • Bei einer Verspätung von mehr als 20 Minuten haben sie Anspruch auf eine Erstattung von 50 Prozent des Fahrkartenpreises.
        • Bei einer Verspätung von mehr als 40 Minuten haben sie Anspruch auf eine Erstattung von 75 Prozent des Fahrkartenpreises.
        • Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten haben sie Anspruch auf eine Erstattung von 100 Prozent des Fahrkartenpreises.
      • Fahrgäste, die eine Erstattung für alternative Beförderung beantragen, müssen ihren Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach der eingetretenen Verspätung geltend machen.

7. Ergänzungen Beförderungsbedingungen Vereinigtes Königreich

  • zu 11.3: Gilt nur für Fahrten, die innerhalb des Vereinigten Königreichs durchgeführt werden.
  • zu 11.4: Bei Reisen außerhalb des Vereinigten Königreichs muss das Kind mindestens 16 Jahre alt sein, um allein reisen zu können.

8. Ergaenzungen Beförderungsbedingungen Spanien

  • zu 19: Flix SE erklärt einen ausdrücklichen Verzicht und Ausschluss der Zuständigkeit von Schiedsstellen für beförderungsbezogene Angelegenheiten für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Dienstleistungen. Falls Fahrgäste Ansprüche bei Schiedsstellen für beförderungsbezogene Angelegenheiten geltend machen, werden sie über alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten informiert.

9. Zusätzliche Beförderungsbedingungen für Griechenland

  • zu 9: Es gelten folgende Pflichten der Fahrgäste:
    • Fahrgäste dürfen keinen Lärm machen (z. B. ein Radio auf der Freisprecheinrichtung verwenden).
    • Sie dürfen keine Aufkleber aufkleben, keine gedruckten Materialien verteilen, keine Waren anbieten, keine Propaganda jeglicher Form betreiben, keine Musikinstrumente spielen und nicht betteln.
  • zu 11.2: Kinder und Minderjährige, die noch nicht 7 Jahre alt sind, dürfen nationale oder internationale Linienverbindungen nur in Begleitung eines Erwachsenen nutzen.
  • zu 11.3: Kinder und Minderjährige zwischen 7 und 14 Jahren dürfen nur allein reisen, wenn ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter bei der Buchung schriftlich bestätigt hat, dass der betreffende Minderjährige sowohl fähig als auch in der Lage ist, die Reise ohne Begleitung und Beaufsichtigung anzutreten. Flix, FlixGesellschaften und deren verbundene Unternehmen übernehmen ausdrücklich keine Verantwortung für die Beaufsichtigung eines Minderjährigen. Allein reisende Kinder können nicht auf Nachtverbindungen und über die nationalen Grenzen hinweg befördert werden. Ebenso sind alle allein reisenden Kinder von Fahrten mit Umsteigeverbindungen ausgeschlossen.
  • zu 11.4: Bei Reisen zwischen Griechenland und EU-Mitgliedstaaten können Kinder und Minderjährige ohne Begleitung reisen, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind. Bei begleiteten Kindern müssen Kinderwagen vom Begleiter des Kindes in den Gepäckraum gelegt werden.
  • zu 16.1: Fahrgästen, die zwischen Griechenland und anderen Mitgliedstaaten reisen, kann unter Umständen gestattet werden, Kleintiere (außer Begleithunden) in der Verantwortung des Fahrgastes und nach dem Ermessen des Fahrers oder anderer autorisierter Mitarbeiter des Beförderers mitzunehmen, je nachdem, wie voll das Fahrzeug ist (Kapazität) und ob die Sicherheit der anderen Fahrgäste beeinträchtigt würde, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    • Die Kleintiere sind in einem sicheren geschlossenen Transportkäfig mit Abmessungen von bis zu 70 cm x 40 cm x 50 cm untergebracht.
    • Sie werden vom Besitzer oder Halter des Tieres begleitet.
    • Der Besitzer oder Halter hat eine persönliche Gesundheitskarte – einen Reisepass für das Tier.
    • Der Besitzer oder Halter des Tieres bleibt in seiner Nähe und trägt dafür Sorge, dass das Tier keine Verletzung oder Belästigung anderer Fahrgäste verursacht.
    • Sie stellen die Tiere in freie Bereiche der Fahrzeuge und nicht in die Gänge, an die Ein- oder Ausgänge oder in den Bereich der Fahrausweisentwertung, um die sichere Beförderung anderer Fahrgäste nicht zu gefährden.
    • Bei regelmäßigen und gelegentlichen Überland- und innergemeinschaftlichen Verbindungen müssen die Tiere verpflichtend innerhalb des Fahrgastraums und dürfen unter keinen Umständen im Gepäckraum befördert werden (dies gilt auch für den Fall von Tieren in Paketen).
    • Konkret werden Begleithunde, also die ausgebildeten Blindenhunde und Mobilitätshilfehunde für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, sowie Hunde während der Ausbildung als Begleithunde wie folgt befördert:
    • Ohne Käfig und Maulkorb, wenn sie an der Leine sind, unabhängig von ihrer Größe.
    • Der Nutzer bzw. der Ausbilder des Begleithundes muss über die gesetzlich festgelegten Dokumente verfügen, die die hinreichende Ausbildung des Tieres (sofern es ausgebildet ist oder sich in der Ausbildung befindet) und seine Gesundheit bescheinigen und belegen, dass der Nutzer bzw. Ausbilder des Hundes die entsprechende Bescheinigung und den Nachweis über die Verwendung des Tieres besitzt, und diese auf Verlangen des Fahrausweiskontrolleurs oder des speziell dazu ermächtigten Personals vorzeigen.
    • Im Falle eines Nutzers oder Ausbilders, der EU-Bürger oder Staatsbürger eines Drittlandes ist, sich aber für kurze Zeit in Griechenland aufhält, müssen die erforderlichen Dokumente, die von einem Amt oder einer zuständigen Stelle des Herkunftslandes ausgestellt wurden, in die englische Sprache übersetzt werden. Im Falle eines Langzeitaufenthalts in Griechenland (d. h. Arbeitsgründe, dauerhafter Aufenthalt usw.) müssen die vorgenannten Dokumente von den griechischen Behörden im Ausland (Botschaften usw.) gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze offiziell in die griechische Sprache übersetzt werden.
    • Der Benutzer bzw. Ausbilder des Begleithundes muss dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug sauber bleibt und dass sich die anderen Fahrgäste ungehindert bewegen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Schadensfall die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Verantwortlichkeiten des Tierhalters für Schäden gelten, die das Tier einer anderen Person zufügt (Art. 924 des Zivilgesetzbuches).

  • zu 14: Der Beförderer und seine Partner sind verpflichtet, eine Versicherung zum Schutz der Fahrgäste im Falle eines Verkehrsunfalls zu unterhalten, und zwar während der gesamten Dauer der Beförderung sowie während des Ein- und Ausstiegs.